Kündigung ohne Abmahnung durch Zahlungsverzug

Zahlt der Mieter die Miete nicht, so kann ihm der Vermieter die Wohnung kündigen. Zahlt der Mieter dann innerhalb einer gesetzlichen Schonfrist von zwei Monaten alles nach, wird die Kündigung unwirksam, der Mieter kann die Wohnung behalten. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt nun, wenn der Vermieter gleichzeitig fristlos und hilfsweise fristgemäß kündigt, wird nur die fristlose Kündigung unwirksam, die fristgemäße bleibt bestehen! Der Mieter ist die Wohnung also los, zwar nicht sofort, aber nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist.

In dem entschiedenen Fall (VIII ZR 145/07) hatte sich die Betriebskosten nach einer Modernisierung verdreifacht. Der Mieter hatte der Abrechnung widersprochen und nicht die geforderte erhöhte Vorauszahlung, sondern weiter den alten Vorschuss bezahlt. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Mieter zahlten dann unter Vorbehalt die geforderten Beträge. Diese Zahlung beseitigt, so der BGH, zwar die fristlose, nicht aber die fristgemäße Kündigung. Letztere setzte auch keine Abmahnung voraus.

Schönheitsreparaturen zeitanteilig

Eine Klausel in Formularmietvertragen, die Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen, ist wegen des Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 95/07).