Kündigung wegen unwahren Parteivortrags

Unwahrer Parteivortrag des Mieters im Prozess kann fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen.

Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 02. April 2019 – 18 C 318/18

Im Zivilprozess entscheidet das Gericht maßgeblich aufgrund des Tatsachenvortrags der Parteien. Daher haben die Parteien die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. In § 138 Abs. 1 ZPO heißt es ausdrücklich: „Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.“

Falsche Angaben einer Partei können nicht nur einen (versuchten) Prozessbetrug darstellen, sondern noch andere weitreichende Konsequenzen haben. Dies zeigt die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln, welches in dem bewusst unwahren Tatsachenvortrag eines Mieters eine erhebliche Pflichtverletzung erkannte, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB berechtigte.

Der Vermieter hatte dem Mieter wegen rückständiger Mietzahlungen gekündigt und anschließend auf Räumung der Wohnung geklagt. Im Prozess vor dem Amtsgericht erklärte der Mieter, dass es vor der Kündigung „zu keinen Beanstandungen des Vermieters gekommen“ sei. Tatsächlich aber war der Mieter mehrfach mit den Mietzahlungen im Verzug gewesen, sodass der Vermieter über einen längeren Zeitraum immer wieder Mahnungen an den Mieter versandte; insgesamt waren es 19 Mahnungen. Allein in den zwei Monaten vor der Kündigung hatte der Vermieter vier schriftliche Zahlungserinnerungen geschickt. Darüber hinaus war es schon in der Vergangenheit zwischen dem Mieter und dem ursprünglichen Vermieter zu Streitigkeiten wegen ausstehender Mietzahlungen gekommen.

Im Prozess erklärte der Vermieter dann erneut die fristlose Kündigung. Das Amtsgericht entschied, dass das Mietverhältnis jedenfalls durch diese Kündigung beendet worden sei. Der Tatsachenvortrag des Mieters sei bewusst unwahr gewesen, wie sich aus den Umständen des gesamten Mietverhältnisses ergebe. Ein solcher unwahrer Parteivortrag rechtfertige die Kündigung des Vermieters gemäß § 543 BGB. Aus eben diesem Grund sei auch der Antrag des beklagten Mieters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aussichtslos gewesen, sodass der Antrag zurückgewiesen wurde.