Betriebskosten

Prüfung der BetriebskostenabrechnungAKTUELL KÖNNEN WIR IN DIESEM RECHTSGEBIET NUR MIETER UND VERMIETER IM GEWERBEMIETRECHT BERATEN UND VERTRETEN. WIR BITTEN UM IHR VERSTÄNDNIS.

Das Thema Nebenkosten, beziehungsweise Betriebskosten beschäftigt Mieter und Vermieter intensiv und dauerhaft. Häufig beginnen die Probleme bereits bei der vertraglichen Gestaltung, bei der Nebenkosten oft nicht genau genug bezeichnet und die angewandte Berechnungsmethode nur unzureichend festgelegt wird. Dies ist ein häufiges Problem in Gewerbemietverträgen.

Bei Wohnraummietverhältnissen ist die jährliche Betriebskostenabrechnung vielfach ein Dauerstreitpunkt zwischen den Mietvertragsparteien. In Zeiten von hohen Kostenbelastungen der Mieter und Vermieter durch Nebenkosten wird die Richtigkeit von Nebenkostenabrechnungen von den Mietern oft in Frage gestellt, während die Vermieter ihrerseits versuchen, möglichst alle Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.

Es entsteht ein klassischer Interessenkonflikt. Wir beraten Sie im Einzelfall gern umfassend und kompetent.

Grundsätzliches zu den Betriebskosten

Geht es nach dem Gesetz, trägt die Nebenkosten zunächst der Vermieter, das Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine zwingende Übertragung dieser Kosten auf den Mieter vor. Grundlage der Kostentragung durch den Mieter ist daher eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag. Üblicherweise übertragen Vermieter vertraglich die Betriebskosten auf den Mieter. Der Gesetzgeber hat als Hilfestellung die Betriebskostenverordnung erlassen, die im Wohnraummietrecht anwendbar ist, durch Verweisung auch in Gewerbemietrechtsverträgen Anwendung findet.

Die Betriebskostenverordnung definiert übliche Betriebskosten wie zum Beispiel Lasten des Grundstücks, Grundsteuer, Kosten der Wasserversorgung, Abwasserkosten, Heizkosten, Warmwasserkosten, Aufzugskosten, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und einige mehr. Oft wird in Mietverträgen nur auf diese Verordnung verwiesen, was sonstige Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung nicht in den Vertrag einbezieht, da diese nach gängiger Rechtsprechung einzeln gesondert aufgeführt werden müssen. Die Nebenkosten prägen das Mietverhältnis auch deshalb stark, weil der Mieter regelmäßig Vorauszahlungen leistet. Über die Höhe dieser Zahlungen und ihre Anpassungen wird ebenso prozessiert wie zur Einbeziehung einzelner Nebenkostenarten. Eine umfassende Kasuistik der Gerichte will bei der Bewertung solcher rechtlichen Auseinandersetzungen beachtet werden. Wir stehen Ihnen gern beratend und als ihre Prozessvertreter zur Verfügung.

Nebenkosten in Gewerbemietverträgen

Bei Gewerbemietverträgen sind die Nebenkosten im Vertrag genau zu bezeichnen ebenso wie die gewählte Abrechnungsmethode. Die Parteien haben mehr Verhandlungsspielraum als bei Wohnraum, was im Einzelfall große rechtliche Risiken birgt. Sorgfalt bei der Vertragsausarbeitung hilft, spätere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und auch Prüfung entsprechender Verträge.

Betriebskosten Rechtsprechung

Einwendungen müssen substantiiert sein!

Vorwegabzug von Gewerbeanteilen in der Betriebskostenabrechnung

Unwirksame Betriebskostenabrechnung bei fehlender Angabe der Gesamtkosten

Mieter müssen nur tatsächliche Heizkosten bezahlen

Betriebskostenabrechnung auch ohne Angabe von Vorauszahlungen formell wirksam!

Bei Sozialwohnungen müssen alle Betriebskostenarten einzeln im Mietvertrag „nach Art und Höhe“ angegeben sein