Sorgerecht/Umgang für nicht verheiratete Väter

Nachdem die unter Verfassungs- und Menschenrechtsgesichtspunkten nicht mehr tragbare Benachteiligung von Vätern in Rahmen von Umgang und Sorgerecht durch verschiedene höchst richterliche Urteile in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt ist, hat das Bundeskabinett nunmehr auch einen Gesetzentwurf für die Reform des Sorge- und des Umgangsrechtes beschlossen. Ledige Väter bekommen darin mehr Rechte.

Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. In Zukunft wird es so sein, dass der Vater auch das Mitsorgerecht bekommen kann, wenn die Mutter nicht zustimmt. Lehnt die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ab, soll der Vater sich an das Jugendamt wenden und um Vermittlung bitten. Ist mit der Mutter keine Einigung zu erreichen, kann er bei Gericht einen Antrag stellen, das ihm das Mitsorgerecht übertragen wird. Das entspricht der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt vorübergehend geltenden Regelung.In der Praxis wird dies jedoch so gut wie keine Auswirkungen haben, da die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern ist, miteinander über die Belange des Kindes zu kommunizieren. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird seit jeher das Sorgerecht geteilt und einem Elternteil alleine zugesprochen. Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass ein gemeinsames Sorgerecht dann nicht errichtet wird, wenn die Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft zwischen den Eltern nicht gegeben ist.

Verkürzt gesagt: Streiten sich die Eltern, kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht! Dabei ist es egal, wer Schuld an dem Streit ist!

In den vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fällen, das wird leider meist übersehen, hatten die Kindeseltern ein harmonisches Verhältnis zueinander, lebten sogar zusammen. Trotzdem hat die Mutter der Übertragung des Mitsorgerechts auf den Vater nicht zugestimmt. Eine solche Fallkonstellation ist nach meiner Erfahrung relativ selten.

Gestärkt werden die Rechte des Vaters auch im Umgangsrecht. Nach dem Gesetzentwurf soll ebenfalls eine Entscheidung des EGMR umgesetzt werden, wonach der leibliche Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind noch keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, ein Umgangs- und Auskunftsrecht erhalten, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.