Umfang der Zahlungspflicht der Rechtsschutzversicherung bei einem Rechtsstreit über teilweise versicherte Ansprüche

Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2005, Az.: IV ZR 135/04

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wie sich der Umfang der Zahlungspflicht der Rechtsschutzversicherung bestimmt, wenn ein Rechtsstreit versicherte und nicht versicherte rechtliche Interessen zum Gegenstand hat. Der Versicherer hat danach (nur) die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. Maßgeblich ist also das Verhältnis des durch die Versicherung abgedeckten Teils des Streitgegenstandes zum gesamten Gegenstandswert (vgl. auch OLG München VersR 2003, 765; Harbauer/ Stahl, 7. Aufl. aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 1 (1) Rn. 4; LG Düsseldorf r + s 1992, 309; LG Karlsruhe r + s 1993, 66 zum Rechtsschutz in Strafsachen).

Im konkreten Fall war daher die Höhe des Zahlungsanspruches gegen die Rechtsschutzversicherung wie folgt zu berechnen: Der Gesamtstreitwert betrug 53.858,49 €, die darin enthaltenen versicherten Interessen hatten einen Wert von 15.060 €. Daher machten die von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmenden Kosten nur 28% der Gesamtkosten aus. Die Entscheidung ist nachvollziehbar und auch gerecht. Der Versicherer muss nicht mehr erstatten, als tatsächlich versichert ist. Wichtig ist es deshalb, für jeden Verfahrensschritt die erneute Deckung des Versicherers konkret anzufordern.