Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts 03.08.08

Nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht sollte Betreuungsunterhalt im Regelfall nicht mehr so lange zu zahlen sein wie vor der Reform, als das 8. Lebensjahr des Kindes als starre Grenze galt. Nach dem neuen Recht soll stärker der Einzellfall zu Grunde gelegt werden, etwa mit Blick auf Betreuungsmöglichkeiten. Mit Spannung erwartet wurde deshalb eine Entscheidung des BGH, die sich erstmals seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit der Dauer des Betreuungsunterhaltes befasst. Eine solche erging am 16. Juli 2008  (XII ZR 109/05).
In dem Fall ging es zwar Unterhalt für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes, da diese aber mit der Reform mit ehelichen Kindern weitgehend gleichgestellt sind, hat sie auch Auswirkungen auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt. In dem Fall hatte das erstinstanzliche Gericht den Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes beschränkt.

Zunächst stellte der BGH klar, dass sich der Unterhaltsbedarf der Mutter nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). richtet. Sie ist also so zu stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind, wegen dessen Betreuung sie nun nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten kann, nicht geboren wäre. Hatte die Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf eben nach diesen Einkünften. Der Unterhalt darf dabei allerdings nicht mehr als die Hälfte des Einkommens des Vaters ausmachen.

Zur Dauer des Betreuungsunterhalts stellte der BGH zunächst fest, dass der betreuende Elternteil  nach neuem Recht zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt kann. Soll dieser Zeitraum verlängert werden, so müssen dafür besondere Gründe dargelegt werden. Selbst wenn ein Kind ab drei Jahren im Kindergarten den ganzen Tag betreut wird, führt dies aber nicht notwendigerweise dazu, dass solche Gründe nicht vorliegen und der betreuende Elternteil immer vollschichtigen Arbeiten muss. Denn die Betreuung kleiner Kinder, und sei es auch nur außerhalb des täglichen Kindergartenaufenthaltes, kann es dem Elternteil unzumutbar machen, eine Ganztagsarbeit auszuüben. Es soll genug Zeit verbleiben, sich auch am Abend richtig um die Kinder zu kümmern.
Umgehung des Zugewinnausgleichs durch Gesetzeslücke

Durch eine Neuregelung zum Pfändungsschutz ist eine Gesetzeslücke entstanden, durch die ein Ehepartner bei der Scheidung die Möglichkeit hat, sein Vermögen dem Zugriff des anderen Ehepartners im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu entziehen, indem er es in eine private Rentenversicherung umwandelt.

Durch den neu geschaffenen § 815 c, 815 d ZPO wollte der Gesetzgeber Vermögen, das zur Altersvorsorge dient, vor dem Zugriff privater Gläubiger schützen, um z.B. zu verhindern, dass ein Selbständiger durch eine Firmenpleite seine gesamten Rücklagen fürs Alter verliert. Deshalb sind nach dem neuen Gesetz Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen wie Arbeitskommen nicht zu pfänden, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit ausbezahlt werden. Dadurch  können, nach Lebensalter gestaffelt, bis zu 238.000 € pfändungssicher in einer privaten Rentenversicherung geparkt werden.

Ungewollt hat der Gesetzgeber damit aber nicht nur die Alterversorgung Selbständiger geschützt, sondern auch die Möglichkeit geschaffen, dem Zugewinnausgleichsanspruch des Gatten durch Transfer des größten Teils des Vermögens nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in einen entsprechenden Rentenvertrag die Vollstreckungsgrundlage zu entziehen. Denn eine nach Rechtshängigkeit der Ehescheidung begründete Rentenversicherung wird nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen, sondern unterliegt dem Zugewinnausgleich. Hier bekommt der Ehepartner dann zwar seinen Anteil zugesprochen, kann aber auf das Vermögen nicht zugreifen, weil es dem Pfändungsschutz unterliegt.

Auch wenn ein solches Vorgehen sogar unter Umständen strafrechtlich relevant sein könnte, kann sich der zugewinnausgleichsberechtigte Gatte davor nur durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich schützen.