Besteht eine Pflicht für Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bei
(teilweiser) Schließung eines Geschäftsraums in der Corona-Krise oder kann der
Vermieter die Zahlung der vollen Miete verlangen?
– AUSFÜHRLICHE VERSION – zur Kurzversion
1. Corona-Krise als Mietmangel (§ 536 BGB)?
Zunächst stellt sich die Frage, ob durch eine (teilweise)
Einstellung des Geschäftsbetriebs ein Mietmangel vorliegt, der den Mieter von
der Pflicht zur Zahlung der Miete befreien würde. Nach § 536 Abs. 1 BGB gilt für
Mietmängel: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel (Sach- oder Rechtsmangel), der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist
der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der
Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit (nur)
gemindert ist, hat er (nur) eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt immer außer Betracht.
Danach ist im Ergebnis in den meisten Fällen während der
Corona-Krise ein Mietmangel mit der Folge einer Befreiung oder Minderung von
der Pflicht zur Mietzahlung nicht anzunehmen.
a) Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und
-beschränkungen
Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und
-beschränkungen können
die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindern und damit einen
Sachmangel darstellen. Insbesondere bei der Vermietung von Gewerberäumen führen
privat- oder öffentlich-rechtliche
Hindernisse zu einem Mangel. Voraussetzung ist aber, dass die Beschränkungen
der konkreten vermieteten Sache ihre Ursache gerade in deren Beschaffenheit und
Beziehung zur Umwelt haben und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des
Mieters. Diese Einschränkung ist erforderlich, um dem Mieter nicht durch eine
übermäßige Ausdehnung des Fehlerbegriffs das Verwendungsrisiko zu nehmen
(Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 78).
Im Fall der Untersagung des Geschäftsbetriebs wegen der
Corona-Krise dürfte es jedoch regelmäßig an der Ursächlichkeit der
Beschaffenheit der Mietsache oder ihrer Beziehung zur Umwelt fehlen. Die
Untersagung erfolgt hier nicht etwa, weil die Mietsache für den Betrieb eines
bestimmten Geschäfts nicht mehr geeignet wäre. Stattdessen soll durch die
Untersagung des Betriebs die Gefahr einer Ansteckung und Ausbreitung der
Krankheitserreger durch Verringerung der sozialen Kontakte verhindert werden. Die
Mietsache bleibt dabei aber grundsätzlich weiterhin für den Verwendungszweck
ohne Einschränkungen geeignet.
b) Umweltmängel
Ein Mietmangel kann auch in einem tatsächlichen Umstand
der Mietsache bestehen bzw. auf einem rechtlichen Verhältnis bezogen auf die
Mietsache beruhen, die infolge ihrer Art und Dauer nach der
Verkehrsanschauung Einfluss auf die Brauchbarkeit der Mietsache haben. Unter
§ 536 Abs. 1 BGB fallen daher auch die sogenannten Umwelt- und
Umfeldmängel, die dann Störungen
des Mieters in der Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs zur Folge haben, auch
wenn ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit der Mietsache besteht, also etwa
bei Baulärm aus der Nachbarschaft oder Straßenbauarbeiten. Nach den allgemeinen
Verkehrsanschauungen kann hierdurch für den Mieter die Mietsache und deren
Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt werden, vorausgesetzt, die Umwelteinflüsse
beeinträchtigen unmittelbar (als Abgrenzungsmerkmal zum allgemeinen
Lebensrisiko) den Mietgebrauch, z.B. in Form der Erschwernisse des Zugangs zum
Ladenlokal (BeckOK BGB/Wiederhold, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 536 Rn. 43).
Letzteres – nämlich die Unmittelbarkeit des Umweltmangels
– ist jedenfalls im Hinblick auf die Corona-Krise problematisch. Die Nutzung
der Mietsache wird nämlich nicht durch die auftretenden Corona-Fälle
unmittelbar erschwert, das heißt die Corona-Fälle führen nicht ohne einen
notwendigen Zwischenschritt dazu, dass die Mietsache etwa schwerer aufzusuchen
oder in anderer Weise nutzbar wäre, wie etwa bei einem Hochwasser oder einem
schweren Sturm. Die Nutzbarkeit ist nur mittelbar eingeschränkt. Grund hierfür
ist, dass die Nutzungsbeschränkung erst nach einem erfolgten Zwischenschritt –
nämlich der behördlichen Untersagung – eintritt. Für die Folgen der
behördlichen Untersagung und deren Beurteilung als Mietmangel gelten dann
wieder die Ausführungen unter 1. a).
2. Durch die Corona-Krise verursachte Unmöglichkeit der
Überlassung (§ 275 BGB) – Folge: Ausschluss des Anspruchs auf die Gegenleistung
(§ 326 BGB)?
Es könnte aber aufgrund der Corona-Krise im Fall der
angeordneten Schließung eines Geschäfts ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 BGB
im Hinblick auf die Gebrauchsüberlassung der Mietsache vorliegen. Wenn die
Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung unmöglich wird, kommt dem
Mieter die Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 BGB zugute. Braucht nämlich der
Schuldner (hier der Vermieter) nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten,
entfällt auch der Anspruch auf
die Gegenleistung (also die Mietzahlung).
Der Mietvertrag weist den Vertragsparteien verschiedene
Pflichten zu, für die sie jeweils als „Schuldner“ einzustehen haben. Das sind
für den Vermieter insbesondere die Pflicht zur vertragsgemäßen
Gebrauchsüberlassung der Mietsache und für den Mieter insbesondere die Pflicht
zur Zahlung der Miete; „Gläubiger“ dieser Pflichten ist die jeweils andere
Vertragspartei.
Diese Pflichten zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache
und zur Mietzahlung sind hierbei miteinander verknüpft. Sie stehen also in
einem Austauschverhältnis: die Miete wird dafür gezahlt, dass der Mieter die
Mietsache verwenden darf, und umgekehrt überlässt der Vermieter die Mietsache
dem Mieter, um die Miete gezahlt zu bekommen. Hier spricht man jeweils von
Leistung und Gegenleistung. Wenn eine der Leistungen aber nicht mehr erbracht
werden kann – also unmöglich wird – dann hat das auch Folgen für die
Gegenleistung.
Im Nachfolgenden wollen wir die objektive Unmöglichkeit
nach § 275 Abs. 1 BGB näher definieren, da ihre Rechtswirkungen kraft Gesetz
eintreten. Auf die übrigen Fälle der Unmöglichkeit müsste sich der
Vertragspartner im Wege einer Einrede berufen.
Die objektive Unmöglichkeit
liegt vor, wenn die geschuldete Leistung für jedermann, d.h. sowohl für den
Schuldner als auch für einen Dritten endgültig nicht erbracht werden kann. Eine
nur vorübergehende (zeitweilige) Unmöglichkeit
lässt den Erfüllungsanspruch regelmäßig auch nur zeitweise entfallen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §
275 Rn. 21). Da unter Leistung i.S.d. § 275 BGB nicht die Leistungshandlung,
sondern der Leistungserfolg zu verstehen ist, liegt eine Unmöglichkeit auch vor, wenn die
Leistungshandlung weiterhin möglich
ist, jedoch der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann (allgM., BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §
275 Rn. 44).
Bei einem Mietvertrag über Räume tritt grundsätzlich für
die Zeit, in der die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt werden kann, die
Unmöglichkeit ein, da die einmal verzögerte
Leistung regelmäßig nicht mehr nachgeholt werden kann. In diesem Fall führt die
Leistungsverzögerung
zur Teilunmöglichkeit
(BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §
275 Rn. 37).
Welche „Leistung“ vom Vermieter geschuldet wird, bestimmt
sich nach dem Inhalt des konkret geschlossenen Vertrags. Ob ein Fall der
Unmöglichkeit vorliegt, muss damit stets für den konkreten Einzelfall bestimmt
und kann nicht pauschal für alle Fälle gleich behandelt werden. Unter anderem
ist für die Leistung des Vermieters maßgeblich, ob eine bestimmte Nutzungsart im
Mietvertrag vereinbart ist. Gewerbliche Mietverträge sehen häufig nicht nur die
Vermietung des Geschäftsraums vor, sondern regeln zumeist auch detailliert den
beabsichtigten Miet- und Nutzungszweck. Dieser Miet- und Nutzungszweck verpflichtet
einerseits den Mieter, die Mietsache nicht über den vereinbarten Zweck hinaus
oder gänzlich anders zu nutzen. Er verpflichtet aber andererseits auch den
Vermieter, dem Mieter ein Mietobjekt zu überlassen, das für die vereinbarte
Nutzung auch tatsächlich geeignet ist.
Kann die Mietsache für die im Mietvertrag vereinbarte
Nutzung aufgrund einer behördlichen
Anordnung nicht mehr verwendet und (entscheidend!) also der Miet- und
Nutzungszweck nicht erreicht werden, kann hierin eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten
Überlassung der Mietsache zum vereinbarten Zweck gesehen werden. Die
gesetzliche Folge wäre, dass der Mieter von der Gegenleistung (also der
Mietzahlung) für den gesamten Zeitraum des Vorliegens der Unmöglichkeit befreit
wäre, § 326 Abs. 1 BGB.
Eine Ausnahme hiervon kommt vor allem nur dann in
Betracht, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner
nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit
überwiegend selbst verantwortlich ist, § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB. Ist das
der Fall, behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Für die
hiesige Fragestellung muss deshalb geklärt werden, ob der Mieter für die
Schließung seiner Geschäftsräume im Rahmen der Corona-Krise allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist. Das dürfte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
verneinen sein. Weder der Vermieter noch der Mieter sind hierfür
verantwortlich. Die Schließung des Geschäfts aufgrund einer Pandemie dürfte
zudem weder in den Risikobereich des Mieters oder Vermieters fallen, da sich
hier kein vorhersehbares wirtschaftliches Risiko verwirklicht hat.
3. Maßnahmen in der Corona-Krise als Störung der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)?
Aufgrund der Corona-Krise und der behördlich angeordneten
(teilweisen) Schließungen von Geschäften kann auch ein Anwendungsfall der
Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein.
Das kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn kein
Nutzungszweck im Mietvertrag vereinbart ist und nicht schon deshalb die
Leistung des Vermieters unmöglich ist. Denn bei einer bloßen Störung des
Verwendungszwecks ist § 275 BGB unanwendbar. Ein solcher Fall liegt vor, wenn
der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden könnte, der Gläubiger hieran aber
kein Interesse mehr hat (Schulfall: Die Hochzeit, für die eine Kapelle etc.
bestellt worden ist, findet nicht statt, weil das Brautpaar sich nun doch nicht
mehr traut); ausnahmsweise können dann aber Rechte wegen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage bestehen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §
275 Rn. 44).
Ursprünglich wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage im
Zuge der Finanzkrisen der 1920er-Jahre vom Reichsgericht entwickelt, um eine
Anpassung der Verträge wegen der enormen Inflation zu ermöglichen. In der jüngeren
Vergangenheit haben sich aber auch andere Anwendungsfälle herausgebildet.
Nach § 313 BGB gilt: Haben sich Umstände, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend
verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt
geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, so kann die Anpassung
des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls – insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung – das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet
werden kann.
Ist eine Anpassung des Vertrags dann nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann
der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des
Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die bei Vertragsschluss bestehenden
gemeinsamen Vorstellungen der Parteien gebildet oder die von der einen
Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen
Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände,
sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH Urt.
v. 11.12.2019 – VIII ZR 234/18, BeckRS 2019, 35944, beck-online).
Hierunter wird man auch die Erwartung der
Mietvertragsparteien fassen können, dass die Mietsache auch für den Betrieb des
Gewerbes tatsächlich genutzt werden kann – einschließlich Empfang und Bedienung
von Kunden im Geschäft. Das sollte jedenfalls dann gelten, wenn die für den
Betrieb erforderlichen Genehmigungen allesamt vorliegen und insoweit das Risiko
der Untersagung des Geschäftsbetriebs nicht in die Sphäre einer der
Vertragsparteien fällt und auch die eventuelle Einstellung des
Geschäftsbetriebs nicht zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Mieters als
Unternehmer zählt.
Eine Störung der
Geschäftsgrundlage kommt aber nicht nur bei einer Änderung von tatsächlichen
Umständen, sondern auch bei Rechtsänderungen in Frage. Soweit sich die Umstände
der Geschäftsgrundlage aufgrund einer Gesetzesänderung erheblich verändern,
kann deshalb auch ein Anwendungsfall von § 313 BGB gegeben sein. Das Risiko
unvorhersehbarer Rechtsänderungen gehört
nämlich nicht zu den normalen wirtschaftlichen Risiken, die jedermann selbst zu
tragen hat (BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 313 Rn. 54).
Nach den vorstehenden Erwägungen spricht einiges dafür,
dass einige Maßnahmen der Behörden oder des Gesetzgebers im Rahmen der
Corona-Krise zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen können. Das gilt
insbesondere deshalb, da hier von einem unvorhersehbaren Ereignis ausgegangen
werden kann, aufgrund dessen für Gewerbemieter die Kosten für die angemieteten
Räumlichkeiten nicht mehr in einem zumutbaren Verhältnis zur beim
Vertragsschluss vorausgesetzten Nutzbarkeit stehen.
Die Rechtsfolgen der Störung der Geschäftsgrundlage reichen von der
Anpassung des Vertrags bis hin zu einem Kündigungsrecht, letzteres aber nur,
wenn alle anderen Rechtsfolgen aussichtslos sind. Die Vertragsanpassung kann
auf unterschiedliche Weisen erfolgen. Am häufigsten wird man sich wohl über eine
Herabsetzung oder eine Stundung der Miete Gedanken machen müssen.
4. Ergebnis
Im Rahmen der Corona-Krise ist – je nach Ausgestaltung
des Vertrags – denkbar, dass entweder
- ein
Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB mit der Folge des Ausschlusses des
Anspruchs auf die Gegenleistung (Mietzahlung) vorliegt – insbesondere wenn die
Nutzung der Mietsache zu dem im Mietvertrag vereinbarten Nutzungszweck nicht
genutzt werden kann,
oder
- ein
Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eintritt, aufgrund dessen
der Mieter die Anpassung des Vertrags verlangen oder im äußersten Fall den
Vertrag sogar kündigen kann (insbesondere dann, wenn kein Nutzungszweck für die
Mietsache vereinbart ist).
Mietmängel scheinen aufgrund der Maßnahmen in der
Corona-Krise dagegen eher ausgeschlossen.
Aussichtsreich erscheint vor allem ein Vorgehen auf
Grundlage der Rechtsfolgen der Unmöglichkeit. Ein Vorgehen über die Störung der
Geschäftsgrundlage ist stark von Wertungen – insbesondere der Frage der
Unzumutbarkeit – abhängig, und muss deshalb nicht von jedermann gleich
beurteilt werden.
Wir beraten Sie
Sprechen Sie mit uns! Wir bieten Ihnen aufgrund der aktuellen Lage eine
telefonische Beratung. Lassen Sie Ihren Gewerbemietvertrag und Ihre persönliche
Lage von uns darauf prüfen, ob eine Herabsetzung der Miete für Sie in
Frage kommt, bzw. droht.
Sprechen Sie als Mieter mit Ihrem
Vermieter über eine Kürzung der Miete oder das weitere Vorgehen mit der
Mietzahlung, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Zahlen Sie als Mieter
ansonsten die Miete unbedingt „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“. Damit
vermeiden Sie zunächst eine Kündigung und gegebenenfalls einen teuren
Räumungsrechtsstreit. Nach der Krise können die Mietzahlungen (gegebenenfalls
auch gerichtlich) wieder zurückgefordert werden.