Die arbeitsrechtliche Abfindung beim Unterhalt

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach einer Scheidung richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Was aber ist, wenn dieser arbeitslos wird und nicht mehr genug Einkommen hat, um den (vollen) Unterhalt zu zahlen, jedoch von seinem Arbeitgeber eine ordentliche Abfindung erhalten hat? Einen solchen Fall hat jetzt der BGH entschieden:

Der Kläger war für seine geschiedene Frau und drei gemeinsame Kinder unterhaltspflichtig. Er wurde arbeitslos, klagte dagegen und erhielt knapp 34.000,00 € Abfindung. Wenig später fand er eine neue Arbeitsstelle. Das dort bezogene Einkommen lag jedoch um etwa 1/3 unter seinem Einkommen aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Er verlangte deshalb den Unterhaltbetrag für Frau und Kind, der in Bezug auf sein altes Einkommen festgelegt wurde, zu senken.

Sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof wiesen dieses Ansinnen zurück. Es wurde festgestellt, dass Abfindungen, die aus Anlass der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, bei der Unterhaltsberechnung wie Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu behandeln sind, wenn ihnen Lohnersatzfunktionen beizumessen ist. Die Abfindungen dienen dann zur Aufstockung von Einkommenseinbußen, die ansonsten den Unterhalt mindern würden, und zwar sowohl bei Ehegatten- als auch bei Kindesunterhalt (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 65/10 in FamRB 07/2012, Seite 203).

Die Abfindung dient also dazu, das fehlende oder verminderte Einkommen soweit aufzustocken, bis das ursprüngliche Einkommensniveau erreicht ist. Der Unterhalt wird dann aus dem ursprünglichen Einkommen in unverminderter Höhe weitergezahlt, bis die Abfindung durch die Aufstockung entsprechend aufgebraucht ist. Dann erst kann sich der Schuldner auf sein nun vermindertes Einkommen berufen.

Daraus folgt aber auch, dass der Unterhaltsschuldner, der innerhalb kürzester Zeit einen neuen Arbeitsplatz findet, die Abfindung für sich verbrauchen kann, ohne den Unterhaltsberechtigten davon etwas abgeben zu müssen.