Mitsorgerecht des unverheirateten Vaters

Wieder einmal stand das gemeinsame Sorgerecht der Eltern im Streit, in einem aktuell vom Kammergericht entschiedenen Fall wollte der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich erzwingen und ist gescheitert.

Das Kammergericht führte aus, dass neben der Frage der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit bezüglich der Angelegenheiten des Kindes auch berücksichtigt werden müsse, ob der Vater in ausreichendem Maße die Gewähr für eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Sorgerechts biete. Diesbezüglich seien im vorgegebenen Fall Zweifel angebracht, weil der Vater seiner Umgang- und Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Auch eine vor der Geburt von der Mutter abgegebene handschriftliche Erklärung, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausüben zu wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sie nicht notariell beurkundet worden ist. Die Voraussetzung für ein gemeinsames Sorgerecht lägen in diesem Fall somit nicht vor, da zwischen den Kindeseltern kein Mindestmaß an Übereinstimmung vorhanden sei. Die Eltern seien nicht in der Lage, sich über die Belange des Kindes einvernehmlich zu einigen, es mangele an einer Kommunikation miteinander und an einer Kooperation im Interesse des Kindes.

Oftmals verstehen die Väter bei solchen Fällen nicht, dass es für die Entscheidung des Gerichts nicht darauf ankommt, weshalb es nicht zu einer elterlichen Kommunikation und Kooperation kommt, wer also die Schuld daran trägt, das diese scheitert. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob es eine solche Kommunikation und Kooperation gibt. Besteht also ein belastetes und streitiges Verhältnis zur Mutter, hat der Vater in der Regel keine Chance, ein Mitsorgerecht eingeräumt zu kriegen.

In dem hier besprochenen Fall kam noch dazu, dass der Vater sein Umgangsrecht, das auch eine Umgangspflicht ist, nicht oder nur sporadisch beziehungsweise unpünktlich wahrgenommen hat und zudem keinen Unterhalt für das Kind zahlte. Das Gericht hat hieraus geschlossen, dass der Vater daher nicht in ausreichendem Maß die Gewähr für eine kontinuierliche verlässliche und verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Sorgerechts biete. Auch aus diesem Grund sei schon seine Teilnahme an Sorgerecht auszuschließen.

An diesem Fall wird erneut deutlich, dass trotz der Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die unseren Gesetzgeber veranlassten, den unverheirateten Vätern nun eine Klagemöglichkeit bezüglich des Mitsorgerechtes zu geben, diese tatsächlich nur dann eine realistische Möglichkeit haben, ihr Mitsorgerecht durchzusetzen, wenn sie zu der Mutter eine konfliktfreie und harmonische Beziehung haben (in FamRB 5/2012, Seite 144).