Leichtfertig erhobener Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stellt Erziehungseignung in Frage

Bei hochstreitigen Trennungen, in denen mit allen Mitteln um das Sorge- und Umgangsrecht gemeinsamer Kinder gestritten wird, kommt es recht häufig vor, dass die Mutter den Vater des sexuellen Missbrauchs der Kinder bezichtigt. Schon allein der bloße Verdacht reicht oftmals aus, um zunächst einmal den Kontakt zwischen Kindern und Vater zu unterbinden und der Mutter somit Vorteile im Sorgerechts- und Umgangsverfahren zu verschaffen.

Das Kammergericht hat in einem Fall, in dem die Mutter dreier Kinder im Rahmen der Trennung dem Vater sexuellen Missbrauch vorgeworfen, diesen jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dem Vater im Wege der Einstweiligen Anordnung das Sorgerecht vorläufig übertragen. Hintergrund war, dass die Mutter entgegen einer Absprache mit dem Kindesvater die Kinder zur Abklärung ihres Verdachtes in einem Krankenhaus vorstellte, wo ein Kind sogar unter Vollnarkose genital und rektal untersucht werden sollte. Die Mutter konnte jedoch keine gesicherten Anzeichen für den von ihr geäußerten Verdacht glaubhaft machen. Das Gericht hatte daher im Eilverfahren eine Entscheidung auf Grundlage einer Risikoabwägung zu treffen.

Ist ein sexueller Missbrauch hinreichend glaubhaft gemacht, rechtfertigt das natürlich sofort den Entzug des Sorgerechts des Vaters. Ausreichend kann dafür zum Beispiel sein, wenn sich belastende Umstände gegen ihn aus einschlägigen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren ergeben. Nicht genügend ist jedoch der bloße Verdacht der Mutter.

Der unbegründete, leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erworbene Vorwurf sexuellen Missbrauchs stellt dagegen ein schwerwiegendes Indiz gegen die Erziehungseignung der Mutter dar. Nach Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht es daher dafür, sie auf den Vater allein zu übertragen.