Nachlasspflegschaft für die Räumung

Das Nachlassgericht ist verpflichtet, eine Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben anzuordnen, wenn der Vermieter des Verstorbenen dies beantragt, um einen Räumungsanspruch gegen den Nachlass geltend machen zu können.

Kammergericht, Urteil vom 02.08.2017, Az.: 19 W 102/17

Der Mieter einer Wohnung ist verstorben, die Erben sind nicht bekannt. Der Vermieter möchte dennoch die Wohnung räumen lassen und den Nachlass des Mieters hierfür in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck beantragte er beim zuständigen Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück, da der Nachlass vermögenslos beziehungsweise bedürftig sei.

Das Kammergericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Nachlasspflegschaft angeordnet. Die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft seien erfüllt, so das Kammergericht. Gemäß § 1961 BGB hat das Nachlassgericht unter anderem bei unbekannten Erben einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Anspruchssteller beantragt wird. Hier wollte der Vermieter einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung geltend machen. Das Kammergericht hat weiter entscheiden, dass auch eine etwaige Vermögenlosigkeit oder Bedürftigkeit des Nachlasses eine Bestellung nicht hindere.

Fazit: Der Vermieter hatte vor dem Kammergericht Erfolg. Ob die Räumung durch die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, jedoch erfolgen wird, ist ungewiss. Insbesondere könnte dieser im Falle der Vermögenslosigkeit eine Nachlassinsolvenz gemäß § 1980 BGB beantragen oder die Dürftigkeitseinrede gemäß §§ 1990, 1991 BGB erheben.