Das „Benötigen“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt für eine Eigenbedarfskündigung nur ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe voraus, was auch für eine Zweitwohnungsnutzung zutreffen kann.
Die Kündigungsschutzklauselverordnung erfasst ausweislich ihres Wortlautes und dem Sinn und Zweck der Norm auch bereits bestehende Mietverhältnisse. Bis zum Ablauf der Sperrfrist von zehn Jahren ab erstmaligem Verkauf nach Umwandlung ist eine Eigenbedarfskündigung dadurch ausgeschlossen.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, eine Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben anzuordnen, wenn der Vermieter des Verstorbenen dies beantragt, um einen Räumungsanspruch gegen den Nachlass geltend machen zu können.
Für die Abgrenzung eines Wohn- von einem Gewerberaummietverhältnis ist die vertragliche Zweckbestimmung der Räume maßgeblich. Ein Wohnraummietverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Räume vertragsgemäß die Wohnbedürfnisse des Mieters oder seiner Familie erfüllen sollen.
Bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist die zwischen der Berechnung des tatsächlichen Zahlungsrückstande und des für die Kündigung notwendigen Rückstands zu unterscheiden.