BGH, Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 242/13; LG Hannover, Urteil vom 10.07.2013, 12 S 9/13; AG Hannover, Urteil vom 03.01.2013, 510 C 12173/11
Der Mietvertrag sah vor, dass Schönheitsreparaturen „im Allgemeinen“ nach bestimmten Zeitabständen durchzuführen seien. Eine solche Klausel ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wirksam, da sie keine festen Fristen vorgibt, sondern nur als Orientierungshilfe für den Mieter dient. Weiter beinhaltete die Klausel beim Auszug des Mieters die anteilige Abgeltung von Schönheitsreparaturen. Wenn beispielsweise das Bad alle drei Jahre zu renovieren ist und der Mietvertrag bereits nach zwei Jahren endet, dann hätte der Mieter die „zu erwartenden Kosten“ anteilig an den Vermieter zu zahlen, da der Mietvertrag vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen endete.