Sorge- und Umgangsrecht

KindschaftssachenDas Recht der elterlichen Sorge ist ebenso wie das Umgangsrecht mit den Kindern tragende Säule des Elternrechts. Beide Grundsätze beinhalten nicht nur Rechte der Eltern, sondern auch Pflichten. Wenn die Beziehung zwischen den Eltern scheitert, werden oft das Sorgerecht und das Umgangsrecht in Frage gestellt. Es beginnen rechtliche Auseinandersetzungen zu den Rechten der einzelnen Elternteile. Auch im Rahmen von Ehescheidungsverfahren sowie zwischen unverheirateten Paaren sind beide Themenkomplexe in vielen Fällen streitig. Da beide Bereiche den Kern der Elternschaft berühren, sollte frühzeitig zu Beginn von Streitigkeiten kompetenter Rechtsrat eingeholt werden. Nicht selten versucht eine Partei, faktisch entsprechende Rechtsverhältnisse zu schaffen, die nicht immer leicht rückgängig zu machen sind. Wir sind Ihr Anwalt für Sorgerecht in Berlin.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht – Grundsätzliches

1626 BGB normiert die elterliche Sorge in der Basis, weitere Normen bis § 1698 b regeln Details. Auch das Umgangsrecht findet sich in § 1626 Abs.3 BGB und wird in § 1684 Abs.1 BGB nochmals konkretisiert. Grundsätzlich strebt der Gesetzgeber eine gemeinsame elterliche Sorge an, so dass bei verheirateten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall ist. Durch verschiedene rechtliche Reformen wurde der Anspruch von insbesondere unverheirateten Vätern auf das gemeinsame Sorgerecht gestärkt. Jedoch ist diese Thematik noch immer eine komplexe und erfordert gerichtliche Entscheidungen, wenn sich ledige Eltern nicht auf das gemeinsame Sorgerecht einigen können. Im Fall der Ehescheidung muss das Sorgerecht nicht neu geregelt werden, es kann auf Antrag eines Elternteils ganz oder zum Teil übertragen werden. Häufig wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts im Zuge der räumlichen Trennung des Ehepaares dem einen Elternteil zugesprochen. Grundsätzlich haben beide Elternteile das Recht auf Umgang mit dem Kind, dieses kommt unter Umständen auch anderen Bezugspersonen zu. Wichtiger Teil des Umgangsrechts ist das Auskunftsrecht. Einschränkungen des Umgangsrechts sind nur zum Schutz des Kindeswohls möglich, wobei das jeweils mildeste Mittel angewendet werden soll. In der Praxis gehören Auseinandersetzungen zum Umgangsrecht gerade in Trennungsphasen zum Alltag. Da gerade kleinere Kinder sich bei fehlendem Umgang von einem Elternteil leicht entfremden, ist bei Umgangsverweigerung sehr schnell zu handeln. Ihr Anwalt für Sorgerecht in Berlin berät sie zum Umgangsrecht.

Sorge- und Umgangsrecht Rechtsprechung

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Der Umgang mit den Umgangskosten

Leichtfertig erhobener Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stellt Erziehungseignung in Frage

Mitsorgerecht des unverheirateten Vaters

Sorgerecht/Umgang für nicht verheiratete Väter

Bundesregierung plant auch Stärkung des Umgangs- und Auskunftsrecht leiblicher Väter